BGV – Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit


D27 – Kraftbetriebenes Flurförderzeug

§ 7 – Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitnehmer-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeugen nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

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